Normen
Abgestempelt

Vor drei Jahren brachten Mannheimer Staatsanwälte den »Fall Kachelmann« ins Rollen. Unsere Autoren diskutieren Folgen und Risiken der Gerichtsberichterstattung.

von Tobias Hermann und Patricia Cronemeyer

Ein klarer Sieg für die Gerichtsreporter vom Schlage der Bildzeitungsleute: Am 19. März machte der VI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem mündlichen Urteil deutlich, dass die Journalisten im Prinzip über alle Inhalte, die öffentlich im Gerichtssaal verhandelt werden, berichten dürfen. Auch über die Sexualpraktiken des Moderators Jörg Kachelmann, eben weil es Kachelmann damals, im Herbst 2010, zugelassen hatte, dass im Gerichtssaal seine Vernehmungsakte vorgelesen wird. Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung sei nicht anders zu werten als die von den Medien erzeugte Öffentlichkeit, befand der BGH.

Also nichts Neues? Vielleicht doch, denn der BGH stellte mit aller Deutlichkeit auch dies fest: Dass die Boulevardpresse bereits vor der Gerichtsverhandlung ihre Leser über Kachelmanns sexuelle Vorlieben ins Bild setzte, war unzulässig, weil sie sich offenbar Zugang zu den Ermittlungsakten verschafft hatte. Demnach war die Berichterstattung aus dem Gerichtssaal nur der letzte Akt eines garstigen Medienspektakels, das vom Niedergang der Strafprozessordnung handelt.

Die Lust am Vorverurteilen

Auf der Bühne dieses Schauspiels agieren Staatsanwälte, die aus ihren laufenden Ermittlungen Details ausplaudern; Verteidiger, die vertrauliche Akten aus der Hand geben; Zeugen, die Exklusivverträge mit der Boulevardpresse schließen, noch ehe sie ihre Aussage machen: Offenbar zählt bei Ermittlungen gegen Prominente die Medien-Show mehr als die Strafprozessordnung.

Ohne Not kommentierten die Mannheimer ­Staatsanwälte Lars-Torben Oltrogge und Oskar Gattner in dem Ermittlungsverfahren gegen den Wettermoderator viele Monate vor jener Gerichtsverhandlung in einem noch nie da gewesenen Umfang jeden Verfahrensfortschritt und gaben diskrete Informationen an gezielt ausgewählte Redaktionen und Reporter weiter.

Dieses Spiel wurde mit der Pressemitteilung vom 23. März 2010 eröffnet, mit der die genaue Zeit und der Ort eines Haftprüfungstermins kundgegeben und damit ein Ansturm an Medienvertretern zum Termin heraufbeschworen wurde. Den Reportern wurde mit diesen Informationen die Gelegenheit verschafft, neue Statements und Bilder des Beschuldigten zu beschaffen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt in der von der Öffentlichkeit abgeschirmten Untersuchungshaft saß.

Auftakt mit dem Fall Benaissa

Schon öfter hat die Staatsanwaltschaft mit einer aggressiven Öffentlichkeitsarbeit die Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten verletzt. Mit dem Verfahren gegen die ehemalige »No Angels«-Sängerin Nadja Benaissa wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gewann die Medienarbeit eine neue, persuasive Qualität: Kurz nach der Verhaftung – 18 Wochen vor der Hauptverhandlung – machten die Darmstädter Staatsanwälte in einer Pressemitteilung vom 14. April 2009 publik, dass die Sängerin ­HIV-positiv sei und der Verdacht bestehe, sie habe das Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr auf mehrere Partner übertragen, ohne diese zuvor darüber informiert zu haben. Die Journalisten vor allem der Boulevardmedien zogen begeistert mit.

Noch während der Ermittlungen sprachen die Staatsanwälte wiederholt öffentlich über den Tatvorwurf, über die Strafanzeige und die Verhaftung. Zu der kam es – gleichsam im Scheinwerferlicht der Medien – unmittelbar vor einem öffentlichen Konzert der Sängerin in Frankfurt. Die Beschuldigte Benaissa wurde gleich doppelt in ihren Rechten verletzt: einmal durch die Enthüllung einer Krankheit, die bis dahin öffentlich nicht bekannt war, zum anderen durch die öffentliche Verhaftung. Einzig die Bekanntgabe des Tatvorwurfs wäre rechtmäßig gewesen…

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