Medienrecht
Jede Wahrheit erzwingen
Behörden schweigen bei Presseanfragen oft mit Verweis auf den Geheimnisschutz. Neue Urteile stützen die Ansprüche der Journalisten – auch gegenüber teilprivatisierten Unternehmen.
von Endress Wanckel
Wenn Behörden Auskünfte verweigern wollen, bemühen sie oft den Geheimnisschutz. Geht das so einfach? Offenbar doch nicht, wie drei aktuelle Gerichtsurteile zeigen.
Der Spiegel verklagte die Sächsische Staatskanzlei erfolgreich auf Auskünfte aus der Personalakte des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich. Das Nachrichtenmagazin interessierte sich für den Inhalt von Fragebögen, die Tillich zu seinem beruflichen Werdegang in der DDR ausgefüllt hatte. Der Spiegel ging Vorwürfen nach, Tillich habe seine Biografie und seine Rolle im Staatsapparat der DDR geschönt (VerwG Dresden, Beschluss vom 7.05.2009, Az. 5 L 42/09).
Die Hamburger Redaktion der Bild-Zeitung führte erfolgreich einen Prozess, um Auskünfte zu erlangen über die Besucherzahlen der städtischen Schwimmbäder. Es ging um die Frage, ob auch GmbHs Auskünfte erteilen müssen, an denen der Staat beteiligt ist (Urteil vom 25.5.2009, Az. 7 K 2428/08). Um Informationen über die Beteiligung einer Gemeinde an dem Energiekonzern RWE ging es in einem ähnlichen Fall.
RWE: Staat unter privatrechtlichem Mantel
Im Januar 2009 entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg, dass auch staatliche Einrichtungen Journalisten Auskünfte erteilen müssen, die privatrechtlich organisiert sind – etwa in Form von GmbHs.
Es ging um eine Beteiligungsgesellschaft des Kreises Siegen-Wittgenstein, die eine Aktienbeteiligung an der RWE AG hält. Ein freier Journalist, der sich auf Energiethemen spezialisiert hat, wollte hierzu Genaueres wissen. Der Landrat leitete seine Anfrage an den Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft weiter. Die erbetenen Auskünfte erhielt der Journalist jedoch weder von ihm noch von der Pressestelle des Kreises.
Der Journalist erhob daraufhin eine Auskunftsklage, die sich auf das Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen stützte. Er hatte Erfolg. Mit zwei Urteilen (30.01.2009, Az: 12 K 1088/08 und 12 K 136/08) wurden die GmbH und der Landkreis dazu verpflichtet, mitzuteilen, wie viele Aktien sie an der RWE AG derzeit halten, wie viele davon seit 2006 veräußert wurden und wann genau dies geschah. Auch mussten sie offenlegen, ob der Verkauf weiterer Aktien geplant sei.
Keine Verschwiegenheitspflicht bei Behörden
Die Beteiligungsgesellschaft des Kreises Siegen-Wittgenstein hatte sich vor Gericht auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen. Sie sei eine private GmbH und der Geschäftsführer sei nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes zur Geheimhaltung angehalten. Der Landkreis hatte auf seinen Beteiligungsbericht verwiesen. Daraus sei hervorgegangen, dass der Kreis selbst keine Aktien mehr besitze und damit auch keine eigenen Verkäufe mehr planen könne. Für die an die GmbH gerichteten Fragen sei er nicht zuständig.
Die Verwaltungsrichter folgten diesem aus ihrer Sicht zu pauschalen Hinweis auf das Geheimhaltungsinteresse nicht. Ihre Urteile stärkten die Pressefreiheit, sie stellten hohe Anforderungen an die gesetzlichen Ausnahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruches. Der Informationsanspruch, urteilte das Gericht, soll es der Presse ermöglichen, die Öffentlichkeit umfassend und wahrheitsgetreu zu informieren. Damit bezog es sich auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 10.02.2005, III ZR 294, veröffentlicht in NJW 2005, 1720). Erst der ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in die Lage, ihre Rolle als »Wachhund« in der freiheitlichen Demokratie wahrzunehmen.
Die Richter forderten ausdrücklich die Offenheit der Behörden, da nur eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht, die dem Bürger oft kompliziertes behördliches Handeln erst durchsichtig macht. Der journalistische Auskunftsanspruch gilt daher auch für GmbHs und andere juristische Organisationsformen des Privatrechts, wenn sie der Fiskus zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben betreibt.
Unter diesem Aspekt war es von Bedeutung, dass der Landkreis Alleingesellschafter der Beteiligungs-GmbH war. Die Tätigkeiten der GmbH ordneten die Richter in den Bereich der »staatlichen Daseinsvorsorge« ein.
Pressestatus darf nicht ausgenutzt werden
Da nach dem Landespressegesetz Nordrhein-Westfalens nur solche Auskünfte erteilt werden müssen, die der Presse »zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen«, musste das Gericht Sinn und Zweck der Anfrage des klagenden Journalisten prüfen: Kein Journalist darf seinen Pressestatus ausnutzen, um Informationen für private oder gewerbliche Zwecke zu erhalten; andererseits dürfen aufgrund der Recherchefreiheit keine zu hohen Anforderungen an den Zweck der Berichterstattung gestellt werden.
Der Journalist hatte mit seiner Klage Erfolg, weil er überzeugend darlegen konnte, dass er nur mit Antworten auf seine Fragen über den kommunalen Einfluss auf den Energieriesen RWE berichten konnte. Im Detail ging es um eine eventuelle Sperrminorität der staatlichen Anteilseigner, mit deren Hilfe sie entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben könnten. Je mehr Aktien verkauft würden, umso größer sei die Gefahr, dass diese Sperrminorität wegfalle. In einem solchen Fall wäre der Konzern nicht mehr vor feindlichen Übernahmen geschützt.
Diese Begründung zeigt, dass Journalisten gut in die jeweilige Thematik eingearbeitet sein müssen, um ihren Auskunftsanspruch begründen zu können. Antworten können nicht ins Blaue hinein erzwungen werden, sondern nur dann, wenn die Fragen vor einem konkreten Hintergrund stehen.
Transparenz im Interesse der Öffentlichkeit
Das Gericht bestätigte auch, dass die Presse die Thematik der Aktienbeteiligung des Landkreises aufgreifen darf. Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse an der Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen. Im Übrigen bestehe immer ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung, wenn es um die Verwendung öffentlicher Mittel ginge – eine Feststellung, auf die Journalisten in vergleichbaren Streitfällen verweisen können.
Von allgemeiner Bedeutung ist das Urteil auch hinsichtlich des Einwands der Geheimhaltungspflicht. Nach dem Landespressegesetz NRW darf eine Auskunft dann verweigert werden, wenn es Vorschriften über die Geheimhaltung verlangen. Die Behörde darf sich nicht einfach auf allgemeine oder selbst auferlegte Verschwiegenheitsgrundsätze berufen. Das Gericht hatte sich damit auseinanderzusetzen, das es strafbar ist, als Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Liquidator ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis unbefugt zu offenbaren (§ 85 Abs. 1 GmbHG).
Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis definierte das Gericht alle unternehmensbezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht. Betriebsgeheimnisse seien im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen: Informationen über Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen oder Unterlagen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs betreffen.
Geheimhaltung bei berechtigtem Interesse
Angesichts dieses weit gefassten Geheimnisbegriffs war es von Seiten der Beteiligungsgesellschaft durchaus plausibel, die Ablehnung des Auskunftsbegehrens auf diese Vorschrift zu stützen. Geheimhaltungspflichten bestehen allerdings nur dann, wenn es berechtigte wirtschaftliche Interessen dafür gibt. Das ist der Fall, wenn durch bekannt gewordene Informationen das Unternehmen im Wettbewerb beeinträchtigt und ihm ein Schaden zugefügt werden kann.
Die Frage nach den Aktienverhältnissen sei schon deshalb nicht als Geschäftsgeheimnis anzusehen, weil andere Kommunen entsprechende Anfragen umfassend beantwortet hatten, sich also nicht gehindert sahen, die Recherche sachgerecht zu unterstützen – das konnte der Journalist vor Gericht beweisen.
Die Gesellschaft habe zudem nicht überzeugend dargelegt, in welcher Weise ihre wirtschaftlichen Interessen durch die Auskünfte beeinträchtigt würden: Zwar könne auch eine Marktstrategie als Geschäftsgeheimnis geschützt sein, es sei aber weder nach dem Zeitpunkt noch nach den näheren Konditionen eines weiteren Aktienverkaufs gefragt worden.
Zur Auskunft verpflichten
Das Gericht lehnte auch einen weiteren von den Behörden oft bemühten Ablehnungsgrund klar ab: Laut Gesetz dürfen Auskünfte verweigert werden, wenn sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährden könnten. Bei derartigen Aktiengeschäften einer GmbH sei es aber zweifelhaft, ob es sich überhaupt um ein Verfahren im Sinne des Landespressegesetzes handele. Es sei in keiner Weise dargelegt, warum die Auskünfte derartige Vorgänge in der Zukunft beeinträchtigen könnten. Zudem sei es gerechtfertigt, staatliche Unternehmen zu Auskünften zu verpflichten, die ein privater Unternehmer nicht geben muss.
Das Urteil liefert eine wertvolle Hilfe, um presserechtliche Auskunftsansprüche durchzusetzen. Es stellt klar und deutlich fest, dass Anfragen weder mit dem Einwand des Geheimnisschutzes noch mit dem Argument des »schwebenden Verfahrens« einfach abgebügelt werden können. Es legt Behörden die Pflicht auf, diese Gemeinformeln mit überzeugenden Argumenten nachprüfbar zu machen.
»Betriebsgeheimnis« zählt nicht
Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch das Verwaltungsgericht Hamburg bei einer Klage der Bild gegen die Bäderland Hamburg GmbH. Das Unternehmen gehört der Freien Stadt Hamburg und betreibt alle Schwimmbäder der Hansestadt. Bild wollte die absoluten Besucherzahlen und die verkauften Eintrittskarten der letzten Jahre wissen, jeweils aufgeschlüsselt nach einzelnen Bädern. Das Blatt begründete dies damit, anhand der Zahlen feststellen zu wollen, welches Bad gut laufe. Ohne diese Informationen sei keine Kontrolle der verwendeten Steuermittel möglich. Bäderland teilte jedoch nur die Gesamtbesucherzahlen mit, lehnte eine Aufschlüsselung der Daten nach einzelnen Bädern ab und verwies auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
In der daraufhin zunächst vor einem Zivilgericht (AG Hamburg) erhobenen Klage verteidigte sich der Schwimmbadbetreiber, das Auskunftsbegehren sei rechtsmissbräuchlich. Es sei ein politischer Hintergrund zu vermuten, da kurz zuvor die Hamburger Fraktion der Grünen (GAL) mit einer ähnlichen Auskunftsklage gescheitert sei.
Es läge auch kein aktuelles Berichterstattungsinteresse an den Zahlen vor. Es sei zwar richtig, dass die Hamburger Bäder in den kommenden Jahren mit einem Aufwand von 70 Millionen Euro modernisiert werden müssten und defizitär arbeiteten. Die Besucherzahlen für sich genommen seien allerdings nicht geeignet, um zu beurteilen, welches Bad wirtschaftlich sei. Sie gäben auch keine Auskunft darüber, in welcher Höhe öffentliche Mittel für einzelne Bäder verwendet würden. Zudem hätten die bisherigen Artikel bewiesen, dass Bild kein Interesse an einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung habe.
Bäderland bemühte zudem das Argument der Geschäftsgeheimnisse. Das Unternehmen stehe in Konkurrenz zu anderen Betreibern von Schwimmbädern und Freizeiteinrichtungen. Durch die differenzierte Auskunft über Besucherzahlen käme es zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen, weil es den Konkurrenten dann möglich sei, ihre Strategien zu verfeinern. Auch bei einem möglichen Verkauf einzelner Bäder könne dem Unternehmen ein Nachteil entstehen, weil potenzielle Käufer vorab Kenntnis über die Auslastung des jeweiligen Bades hätten.
Auskunft bei Berichterstattungsinteresse
Wie das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden auch die Hamburger Richter, dass privatrechtlich organisierte GmbHs, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, den presserechtlichen Auskunftsanspruch erfüllen müssen. Dieser Anspruch hänge nicht davon ab, ob ein aktuelles Berichterstattungsinteresse nachgewiesen werden könne. Vielmehr sei es die Aufgabe der Presse, auch bislang nicht in der öffentlichen Diskussion stehende Vorgänge aufzugreifen und damit erst die öffentliche Diskussion anzuregen. Diese Aufgabe beschränke sich nicht auf rein politische Informationen.
Die Hamburger Richter hielten ebenfalls fest, dass es um die Kontrolle öffentlicher Mittel ginge. Es gäbe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass die Auskünfte außerhalb der journalistisch-redaktionellen Pressetätigkeit mit Absicht missbräuchlich verwendet würden. Den zeitlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Anfrage der GAL-Fraktion hielt das Gericht nicht für beachtenswert.
Auch den Einwand, dass die Daten für eine Falschberichterstattung verwendet werden könnten, ließ das Gericht nicht gelten. Im Vertrauen auf eine wahre Berichterstattung und das Verantwortungsbewusstsein der Presse sei grundsätzlich davon auszugehen, dass diese ihre Aufgabe gewissenhaft erfülle. Dies gelte auch für die Klägerin, die Bild-Zeitung. Sofern es dennoch zu einer falschen Berichterstattung kommen würde, könne dieser mit presserechtlichen Ansprüchen begegnet werden, wie etwa einer Gegendarstellung.
Geheimnisschutz vom Schaden abhängig
In diesem Fall musste sich das Gericht ebenfalls mit dem Geheimnisschutz (§ 85 GmbHG) auseinandersetzen. Die Offenlegung der Besucherzahlen könne jedoch der GmbH keinen Schaden zufügen oder die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Gerade weil die Besucherzahlen allein nicht aussagekräftig hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Situation der Bäder seien, bestünde kein Geheimnisschutz.
Auskunft über DDR-Vergangenheit
Nicht um wirtschaftliche Geheimhaltungsinteressen, sondern um Persönlichkeitsschutz ging es im anfangs erwähnten Fall Spiegel gegen Tillich. Der Spitzenkandidat der bevorstehenden Landtagswahl im Freistaat Sachsen hatte seit 1999 mit diversen Ministerposten Karriere gemacht, bis er schließlich zum Ministerpräsidenten ernannt wurde.
Im November 2008 beschäftigte sich die Presse mit seiner beruflichen Rolle in der DDR. Der Ministerpräsident hatte darauf mit eigenen Veröffentlichungen zu seiner Biografie und zu den ihn betreffenden Unterlagen der Stasi-Beauftragten reagiert. Der Spiegel wollte der Sache nachgehen und entsprechend der journalistischen Sorgfaltspflicht die Informationen so nah wie möglich an der Quelle erheben. Dafür verlangte er von der Sächsischen Staatskanzlei die von Tillich seinerzeit ausgefüllten Fragebögen, die in seiner Personalakte liegen.
Anspruch auf Fragen, nicht auf Unterlagen
Das Gericht verurteilte die Staatskanzlei, dem Spiegel zu den Fragebögen präzise Fragen zu beantworten. Den Anspruch auf Herausgabe von Kopien lehnte das Gericht allerdings ab. Es sei nicht erkennbar, dass der an Recht und Gesetz gebundene Freistaat Sachsen aufgrund der Verurteilung zur Auskunft die Fragen nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig beantworten werde.
Die Fragen beträfen auch keine überwiegend privaten Interessen Tillichs. Er sei eine führende Figur der repräsentativen Demokratie und habe bereits weite Teile seiner eigenen Biografie öffentlich gemacht. Die Fragen beträfen nur seine berufliche und politische Vergangenheit. Daher bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Spiegel als Informationsorgan der Öffentlichkeit wahrnehmen dürfe.
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