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Aus dem Netzwerk Recherche

Oft stehen Journalisten mit ihren Anfragen mauernden Behörden gegenüber. Die Ämter wissen selten, wo ihr Dienstgeheimnis endet. Mit einer Datenbank für Presseauskunftsurteile verschafft das Netzwerk Recherche Abhilfe.

von David Schraven

Zu oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalisten. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Dass viele dieser Antwortverweigerer damit das Gesetz brechen, ist meist unbekannt.

Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Denn die meisten Behörden sind schlicht unzureichend informiert, was sie sagen müssen und was sie verschweigen dürfen. Sie handeln aus Ahnungslosigkeit wie ostpreußische Gutsherren. Oft reicht es in diesen Fällen schon, die »Auskunftsfreude« zu erhöhen, wenn man den Behörden einen rechtlich fundierten Brief schickt, in dem man ihnen erklärt, warum sie reden müssen.

So gilt das Dienstgeheimnis der Beamten etwa nicht für Auskünfte an Journalisten und ist deswegen irrelevant, wenn es um Anfragen von Reportern geht. Die wenigsten Beamten wissen das. Überraschenderweise steht dieser Ausnahmetatbestand aber nicht in den Landespressegesetzen.

Kampf gegen die Unwissenheit

Wir vom Netzwerk Recherche wollen hier ansetzen und das Unwissen bekämpfen. Wir wollen jedem Journalisten in Deutschland helfen, sein Recht wahrzunehmen. Zu diesem Zweck haben wir die siebzig wichtigsten Urteile zu den Landespressegesetzen gesammelt und in einer Datenbank aufbereitet, die jeder kostenlos einsehen und nutzen kann. In dieser Datenbank finden sich die Argumente, die benötigt werden, um eine Auskunft zu erstreiten. Die Datenbank kann nach den Urteilen durchstöbert werden, man kann die Rechtsprechung im Volltext durchsuchen oder die entsprechenden Leitsätze durchlesen.

Argument Amtsgeheimnis ist obsolet

Mit Hilfe der Urteile kann man sich schlau machen, um besser argumentieren zu können. Denn nur wer weiß, wie die Rechtsprechung tatsächlich aussieht, kann sich bei mauernden Behörden durchsetzen. Das Amtsgeheimnis gibt es nicht mehr.
Ein Beispiel, wie man die Datenbank einsetzen kann: Wenn eine Stadtverwaltung die Auskunft zu einem Honorar an kommunale Berater verweigert, weil diese »geheim« seien, kann man in der Datenbank nach dem Stichwort »Geschäftsgeheimnis« suchen. Dann findet man unter anderem ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, in dem »Geschäftsgeheimnisse« eng definiert werden. Ein Auftrag ist demnach nur dann geheim, wenn die Auskunft über dessen Höhe Kalkulationsdetails der auftragnehmenden Firma offen legen würde. Das bedeutet im Klartext: Jeder kommunale Auftrag muss öffentlich gemacht werden. Denn die Höhe eines Auftrages alleine erlaubt keinen Einblick in die Bücher des Auftragnehmers. Kommunen müssen bekannt machen, wem sie wieviel Geld für welche Dienstleistung gezahlt haben. Die Sache ist eindeutig.

Wenn jemand also von seiner Stadt wissen will, was die Rasenreinigung nach dem Popkonzert gekostet hat, kann er der Verwaltung einen Brief schreiben, und mit Fug und Recht sagen, er habe ein Recht auf Antwort, weil in einem ähnlichen Fall das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bekanntgabe von angeblichen »Geschäftsgeheimnissen« angeordnet hat. Jeder kann das Urteil zitieren und die jeweilige Stadt bitten, das geltende Recht einzuhalten. Meist wirkt das schon.

Aus dem Grundgesetz abgeleitet

Der Grund für die überraschende Stärke des Auskunftsrechtes im Verhältnis zu anderen Rechten wie dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist schnell erklärt: Das Recht der Presse auf Information ist direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet. Im Verhältnis zu anderen Rechten wie dem IFG wiegt es damit im Rechtsstreit schwerer. Die Waage neigt sich leichter zu Gunsten des auskunftsbegehrenden Journalisten.
Die Datenbank des Netzwerk Recherche wird ständig erweitert. Wir freuen uns über neue Urteile. Aber auch wenn jemandem wichtige Urteile auffallen, die in der Datenbank fehlen, sind uns Hinweise willkommen. Wir ergänzen unsere Datenbank ständig.

Infokasten: Das Rechtsportal

Unter auskunftsrecht.netzwerkrecherche.de sind insgesamt siebzig Urteile zum Presseauskunftsrecht archiviert (Stand: September 2014). Die erfassten Fälle sind nutzerfreundlich in erfolgreiche und nicht erfolgreiche Klagen gegliedert; eine dritte Suchkategorie fasst diejenigen Fälle zusammen, in denen nur teilweise eine Auskunft erteilt wurde.

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